Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit
nachträglich meldet.
Bedingung ist, dass der dem Treuhänder vorenthaltene Betrag vor Aufdeckung seines Verhaltens
gezahlt und ein noch kein Versagungsantrag gestellt worden ist.
BGH 18.01.10 -IX ZB 211/09