Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung vor einem französischen Gericht
Rechtliche Grundlagen
Auf Grund des Beschlusses vom 18.09.2001 des Bundesgerichtshofes ist es nunmehr Gesetz, das die Entscheidungen der französischen Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt werden müssen, wenn sich das französische Gericht für zuständig erklärt hat.
Der Code de la Consommation ist französische Recht. Er gilt für das Verfahren, wenn es insgesamt unter das französische Recht fällt.
Der Beschluß IX ZB 51/00 des Bundesgerichtshofes stellt eindeutig klar, dass eine in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt wird und auch gegen deutsche Gläubiger wirkt.
Somit können auch deutsche Staatsbürger unter bestimmten Bedingungen in Frankreich das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erfolgreich durchführen.
Wie kürzlich auf der Innenministerkonferenz der Länder bekannt wurde, sollen ab 2008 Steuerverbindlichkeiten (Umsatzsteuer/Einkommenssteuer) im deutschen Verfahren nicht restschuldbefreit werden.
Da kann man nur sagen - "Auf nach Frankreich"!
Prüfung der Bedingungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren
Als natürliche Person (Privat oder als Gewerbetreibender) haben Sie oft monatliche Raten auf Grund von Darlehen oder Krediten zu tilgen. Wenn es dazu kommt, dass Sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen können, sind Sie zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Die Versuche, den oder häufig zahlreichen Gläubiger hinzuhalten, gelingen sehr selten. Für Sie kann es dann nur einen Ausweg geben - ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein solches Verbraucherinsolvenzverfahren trifft genau dann zu, wenn Sie als Privatperson, der Tätigkeit als Einzelunternehmer oder Geschäftsführer in Haftung genommen werden.
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Tel: 030 4320 7999
sda-europe ltd, Kurfürstendamm 96, D-10709 Berlin
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Büro Frankreich, 204 Avenue de Colmar, FR-67100 Strasbourg
Alle Staatsbürger aus EU-Ländern sind legalisiert ein Insolvenzverfahren in Frankreich zu beantragen.
Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung. Der Insolvenzantragssteller muss fundiert den Nachweis erbringen, dass er in Frankreich seinen Lebensmittelpunkt und wirtschaftlichen Mittelpunkt hat.
Eindeutig Ja!
Anhand verschiedener Unterlagen müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie Ihren ausschließlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
Dies hat keinen Einfluss auf Ihre Staatsbürgerschaft.
Der Insolvenzantrag wird beim Grande Tribunal d´Instance (GTI) des jeweiligen Departements gestellt.
Ja. Man kann sich in dem Insolvenzverfahren (faillite civile) nicht selbst vertreten.
Durch den französischen Anwalt wird der entsprechende Antrag erstellt und beim GTI
eingereicht.
Es werden in Frankreich Verbindlichkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen und Geldstrafen aus Urteilen nicht restschuldbefreit.
Nach Verfahrenseröffnung wird ein Treuhänder vom Gericht beauftragt, Ihr Vermögen an die Gläubiger zu verteilen. Da Sie i.d.R. vermögenslos sind, wird die Arbeit des Treuhänders nach kurzer Zeit beendet sein und er beantragt den Abschluss des Verfahrens.
Anders als in Deutschland kann der Antrag sofort wieder gestellt werden. Es gibt keine Frist. Die Ablehnungsgründe werden von uns analysiert und dementsprechende Änderungen/Maßnahmen ergriffen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird in Frankeich veröffentlicht (10 Jahre sichtbar).
Wir teilen der Schufa in Deutschland den Abschluss des Verfahrens mit und dies wird dann seitens der Schufa eingetragen.
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