Alle Staatsbürger aus EU-Ländern sind legalisiert ein Insolvenzverfahren in Frankreich zu beantragen.
Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung. Der Insolvenzantragssteller muss fundiert den Nachweis erbringen, dass er in Frankreich seinen Lebensmittelpunkt und wirtschaftlichen Mittelpunkt hat.
Eindeutig Ja!
Anhand verschiedener Unterlagen müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie Ihren ausschließlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
Dies hat keinen Einfluss auf Ihre Staatsbürgerschaft.
Der Insolvenzantrag wird beim Grande Tribunal d´Instance (GTI) des jeweiligen Departements gestellt.
Ja. Man kann sich in dem Insolvenzverfahren (faillite civile) nicht selbst vertreten.
Durch den französischen Anwalt wird der entsprechende Antrag erstellt und beim GTI
eingereicht.
Es werden in Frankreich Verbindlichkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen und Geldstrafen aus Urteilen nicht restschuldbefreit.
Nach Verfahrenseröffnung wird ein Treuhänder vom Gericht beauftragt, Ihr Vermögen an die Gläubiger zu verteilen. Da Sie i.d.R. vermögenslos sind, wird die Arbeit des Treuhänders nach kurzer Zeit beendet sein und er beantragt den Abschluss des Verfahrens.
Anders als in Deutschland kann der Antrag sofort wieder gestellt werden. Es gibt keine Frist. Die Ablehnungsgründe werden von uns analysiert und dementsprechende Änderungen/Maßnahmen ergriffen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird in Frankeich veröffentlicht (10 Jahre sichtbar).
Wir teilen der Schufa in Deutschland den Abschluss des Verfahrens mit und dies wird dann seitens der Schufa eingetragen.
Büro Deutschland
Berlin, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin
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