Das französische Insolvenzverfahren hat im Vergleich zum deutschen Insolvenzverfahren nicht nur den Vorteil der relativ kurzen Dauer, sondern schützt auch das eigene familiäre Umfeld vor sozialer Diskriminierung.
Die Abmeldung des deutschen Wohnsitzes, verbunden mit der Gründung eines französischen Wohnsitzes, hat den Nebeneffekt, dass dem deutschen Gerichtsvollzieher keine deutsche Pfändungsadresse mehr zur Verfügung steht. Bescheide können an die deutsche Adresse nicht mehr zugestellt werden.
Anders als in Deutschland, ist in Frankreich die Eidesstattliche Versicherung nicht bekannt.
Kenntnisse der französischen Sprache sind wünschenswert, aber nicht unbedingte Voraussetzung für die Durchführung und den Erfolg des Verfahrens. Eine Auffrischung Ihrer bereits vorhandenen französischen Sprachkenntnisse oder die Beschäftigung wird sich im Verlauf des Verfahrens selbst ergeben.
Ein französischer Wohnsitz und die behördliche Abmeldung ist Mindestvoraussetzung für einen erfolgreichen Antrag, ein offizieller Zweitwohnsitz in Deutschland ist aus mehreren Gründen nicht zu empfehlen.
Längere Aufenthalte in Deutschland sind natürlich denkbar und realisierbar.
Gleichzeitig in Deutschland und in Frankreich einen Insolvenzantrag zu stellen ist nicht sinnvoll, da die Mitwirkung der Gläubiger in beiden Verfahren notwendig ist.
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